Der BGH hat heute zu meinem Entsetzen entschieden, dass ein Umzug auch dann kein Grund für eine Sonderkündigung eines Telefonanschlusses ist, wenn der Anbieter am neuen Wohnort des Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht bereitstellen kann. Das bedeutet im Härtefall: die Zahlungen für den abgeschlossenen Tarif müssen bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit weiter geleistet werden ohne dass Telefon und Internetverbindung zur Verfügung stehen.
Damit haben die Anbieter diese Schlacht für sich entschieden – und das vor einem interessanten historischen Hintergrund. Der Telekomanschluss war bis kurz nach der Netzöffnung für andere Anbieter innerhalb von 6 Tagen kündbar. Die Einführung der Mindestvertragslaufzeit und der offensive Vertrieb neuer Tarife mit Laufzeiten begann zur Verhinderung größerer Abwanderungen. In der Folgezeit wurden Kunden, bei denen die Leistungen nicht am neuen Ort bereitgestellt werden konnten, auf Basis von “Kulanzregelungen” Sonderkündigungen ermöglicht. Dieses Geschäftsgebahren dürfte nun ein jähes Ende finden.
Die Begründung klingt dabei etwas abenteuerlich:
[...] Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. [...]
[...] amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs. [...]
Das alles vor dem Hintergrund mindestens gleichbleibender – oftmals jedoch auch höherer Erlöse (für mitunter kaum nachvollziehbaren Mehrwert).
Kurze Anekdote: mein freundlicher magenta Allroundanbieter hat mich über die letzten Wochen wehement versucht zu erreichen, um mir ein grandioses Angebot – gesprickt mit völlig wert- und sinnlosen “Mehrwert-”Diensten – zu unterbreiten, bei dem ich als Kunde erstens erneute 24 Monate Laufzeit abfasse – was natürlich in keiner Silbe erwähnt wird – und ohne dass auch nur Aufwand für einen einzigen Cent entsteht. Darüber hinaus dürfte ich monatlich auch noch glatte 10 € draufzahlen. Jetzt verrate ich niemandem, dass der von mir gewählte Tarif von vornherein nicht ins Preisgefüge passt und der Netzbauer in äußerst geschickter Art und Weise die Vermietung der “Last Mile” verhindert. Gefühlt handelt es sich um einen harten Grenzgang zwischen verbraucherschutzwürdigem Verhalten und der vertraglichen Selbstbestimmung des Individuums.
