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Gute Taktik mit verbraucherunfreundlichem Ausgang…

Der BGH hat heute zu meinem Entsetzen entschieden, dass ein Umzug auch dann kein Grund für eine Sonderkündigung eines Telefonanschlusses ist, wenn der Anbieter am neuen Wohnort des Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht bereitstellen kann. Das bedeutet im Härtefall: die Zahlungen für den abgeschlossenen Tarif müssen bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit weiter geleistet werden ohne dass Telefon und Internetverbindung zur Verfügung stehen.

Damit haben die Anbieter diese Schlacht für sich entschieden – und  das vor einem interessanten historischen Hintergrund. Der Telekomanschluss war bis kurz nach der Netzöffnung für andere Anbieter innerhalb von 6 Tagen kündbar. Die Einführung der Mindestvertragslaufzeit und der offensive Vertrieb neuer Tarife mit Laufzeiten begann zur Verhinderung größerer Abwanderungen. In der Folgezeit wurden Kunden, bei denen die Leistungen nicht am neuen Ort bereitgestellt werden konnten, auf Basis von “Kulanzregelungen” Sonderkündigungen ermöglicht. Dieses Geschäftsgebahren dürfte nun ein jähes Ende finden.

Die Begründung klingt dabei etwas abenteuerlich:

[...] Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. [...]

[...] amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs. [...]

Das alles vor dem Hintergrund mindestens gleichbleibender – oftmals jedoch auch höherer Erlöse (für mitunter kaum nachvollziehbaren Mehrwert).

Kurze Anekdote: mein freundlicher magenta Allroundanbieter hat mich über die letzten Wochen wehement versucht zu erreichen, um mir ein grandioses Angebot – gesprickt mit völlig wert- und sinnlosen “Mehrwert-”Diensten – zu unterbreiten, bei dem ich als Kunde erstens erneute 24 Monate Laufzeit abfasse  – was natürlich in keiner Silbe erwähnt wird – und ohne dass auch nur Aufwand für einen einzigen Cent entsteht. Darüber hinaus dürfte ich monatlich auch noch glatte 10 € draufzahlen. Jetzt verrate ich niemandem, dass der von mir gewählte Tarif von vornherein nicht ins Preisgefüge passt und der Netzbauer in äußerst geschickter Art und Weise die Vermietung der “Last Mile” verhindert. Gefühlt handelt es sich um einen harten Grenzgang zwischen verbraucherschutzwürdigem Verhalten und der vertraglichen Selbstbestimmung des Individuums.

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GEZ abschaffen – oder halt doch nicht…

Der Autor der Seite GEZ-abschaffen.de, dessen Namen zwar überall zu lesen ist, hier jedoch keine Erwähnung finden soll, wurde vom NDR mit einem Abmahnschreiben beglückt. Soweit ist das rechtlich ansich unbedenklich – ärgerlicherweise folgte die Verhandlung, in der der Blogger unterlag. Streitgegenstand ist die namentliche Nennung von Mitarbeitern des NDR, was in meinen Augen so auch nicht ganz sauber erscheint.

Von den Vorfällen, die auf der Seite sehr umfangreich und mitunter auch sehr drastisch dargestellt werden, kann man nun halten was man möchte – tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Dienstverhältnis der (genannten) Mitarbeiter mit ihrem Dienstherren, was für den genannten Mitarbeiter einige Pflichten mitsich bringt. Dass dieser nun für die Erledigung seiner Pflichten die “Höchststrafe” in Form der öffentlichen Diffamierung kassieren soll, scheint nicht angemessen. Für meinen Geschmack hätte die Dokumentation ohne Namensnennungen wohl ausgereicht, um der Öffentlichkeit einen kleinen Einblick in die Geschehnisse zu gewähren. Genau darin besteht auch die Forderung des Gerichts, was nachvollziehbar einen deutlichen Aufwand für den Autor bedeutet. Um dem Anliegen Ausdruck zu verleihen wurden dem Blogger 50.000 € “angedroht”. Ich hoffe, dass die Seite vor dem Hintergrund von Meinungsfreiheit und demokratischen Ansätzen trotz Aufwand und sicher nicht unerheblichen finanziellen Kriterien nicht vollständig verschwindet…

Leicht verwundert bin ich über die Reaktionen der Blogosphäre, werden doch meist datenschutzrechtliche Argumentationsketten aufgebaut. In der Vergangenheit gab es diverse Vorkommnisse, bei denen die Wucht der Schreiber auch gern mal größere Player in die Knie gezwungen hat – diesmal scheint es jedenfalls nicht so.

Links: Golem, Bunix, Petanews, 85qm, Tr3nd-news, u.v.m.

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WOK-WM als Dauerwerbesendung

Nicht, dass das Ereignis selbst schon belustigend genug wäre – jetzt kommt noch eine äußerst witzige Kennzeichnung hinzu. Ein Gerichtsbeschluss fordert, die gesamte Übertragung des “Wintersportevents” als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen. Für das Gericht erscheint die (äußerst regelmäßige) Nennung und Darstellung von Markennamen wie Schleichwerbung. Ich vermute, Herr Raab würde auf diese Form der Finanzierung verzichten, wenn er auf GEZahltes Geld zurückgreifen könnte.

Sei’s drum – ich glaube auch diesen Umstand wird man geschickt zu nutzen wissen :-)

Via Roberts ehemaligem Blog, der sich großteils ganz vernünftig liest.

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Pendlerpauschale gekippt: 30ct/km für alle!

Die äußerst umstrittene Änderung an der Pendlerpauschale, die eine steuerliche Wirksamkeit des Arbeitswegs erst ab dem 21. Kilometer vorsah, ist vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden.

Bedeutet? Rückwirkend bis 2007 werden die vorläufig ausgestellten Steuerbescheide revidiert und alle Pendler dürfen sich auf eine mitunter kräftige Nachzahlung seitens der Finanzbehörde freuen.

In der Sueddeutschen ist zur Urteilsbegründung zu lesen:

Das Nettoprinzip besagt, dass der Fiskus vor der Besteuerung eines Einkommens die Aufwendungen abziehen muss, ohne die der Bürger eben jenes Einkommen nicht hätte erzielen können. In welchem Umfang dazu auch die Fahrtkosten zählen, ist aber weiter offen, denn die Karlsruher Richter teilen ausdrücklich Steinbrücks Haltung, dass es sich bei diesen Kosten um “gemischt veranlasste”, also beruflich wie privat bedingte Aufwendungen handelt. Damit bleibt der Politik ein großer Handlungsspielraum.

Etwas skurril sind die Statements aus Regierungskreisen – während einige Medien von “Ohrfeigen für die Regierung” sprechen, werden die Rückzahlungen für 2008 sowie die Mindereinnahmen für 2008 und 2009 von ca. 7,5 Mrd. € prompt als Konjunkturpaket verkauft.

Für den Zeitraum ab 2010 wird unterdessen schon spekuliert – aktuell heißester Tipp ist die Reduktion der Pauschale von 30 auf 20 ct/km. Darüber hinaus könnte ich noch ein paar weitere Ansätze vorschlagen: Erhöhung der Mineralölsteuer, Anpassung des Bußgeldkatalogs, Einführung einer PKW-Maut,… die Liste ist nahezu endlos und ich weiß nicht warum ich das Gefühl nicht loswerde, dass es sich nur um ein kurzes mediales Strohfeuer handelt…

More: SZ.

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Meinungsfreiheit in Foren und Blogs?

Ein Streit um ehrverletztende Äußerungen auf einer Web2.0-Plattform veranlasste ein Frankfurter Gericht, den Kläger “abfahren” zu lassen. Während bisher durchaus mit der Abstrafung von Administratoren zu rechnen war, ist der neuerliche Ansatz doch Web2.0-freundlicher.

Knackpunkt des Streits war nicht vom Betreiber der Seite erstellter Inhalt, den dieser nach Sichtung sofort wieder entfernt hatte. In einfachen Worten: der Betreiber eines Blogs haftet nicht zwingend für die zu seinen Beiträgen abgegebenen Kommentare. Das entspricht auch meinem Rechtsverständnis und macht Sinn.

Ganz so trivial wird die Diskussion im Detail allerdings nicht zu führen sein, da vom Seitenbetreiber verfasste Artikel ab einem gewissen Provokationsgrad Verleumdungen herausfordern könn(t)en. Nichts desto trotz ist der gefundene Weg auch da anwendbar – werden die Äußerungen nach Kenntnisnahme entfernt, sollte der Betreiber der Seite seiner Pflicht nachgekommen sein.

Eine Option dazu wäre, UGC nur über Moderation zuzulassen, was in der Praxis nicht praktikabel ist.

Das Gericht schränkt das Urteil auf nichtkommerzielle Projekte (wie zum Beispiel diese Seite hier) ein und die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Via Heise.

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Auch von Privat: Kopierschutzentferner sind verboten!

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung getroffen, welche es auch Privatpersonen untersagt, Programme zum Entfernen oder Umgehen von Kopierschutzmechanismen anzubieten. Im Details scheint die rechtliche Sachlage so, dass die Bewerbung solcher Angebote untersagt ist.

In dem Fall handelte es sich um eine Privatperson, die bei Ebay ein solches Programm versteigerte. Natürlich lief die Versteigerung im privaten Rahmen und einmalig. Trotzdem war das für den Verkäufer kein gutes Geschäft: 1131,50€ Anwaltskosten müssen nun entrichtet werden.

Via zdnet.de.

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