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Internethandel: Angebot und Annahme

Interessant zu wissen: das Angebot von Waren in einem Onlineshop entspricht der Auslage im Supermarkt. Es handelt sich somit noch nicht um ein rechtskräftiges Angebot. Erst der Käufer unterbreitet mit seiner Bestellung das Angebot, welches durch den Händler auch nicht durch den Versand einer Bestätigungsmail sondern erst durch die Bereitstellung der Ware selbst angenommen wird. Der Kaufvertrag kommt somit erst dann zustande, wenn das Produkt beim Käufer vorliegt.

So scheiterte ein Kunde mit seiner Forderung nach der Lieferung der bestellten Ware vor dem Landgericht München. Der Händler hatte sich bei der Bepreisung in seinem Webshop vertan und verweigerte die Lieferung der Ware – zu Recht.

Via Golem.

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E-Commerce-Trend rückläufig?

Klingt seltsam, scheint aber wahr: der Trend zum Onlinekauf von Weihnachtsgeschenken soll gebrochen sein. Dieses Jahr planen nach W3B “nur noch” 47% der Befragten den Kauf im Onlinehandel, während letztes Jahr über 50% diese Absichten verfolgte.

Ein klares Zeichen geht allerdings in Richtung Preissuchmaschinen: die Betreiber der netten Plattformen dürfen sich über ungebrochenen Ansturm freuen, da vor allem Schnäppchenjäger den Versandhandel 2.0 lieben.

Letztens hatte ich noch eine Studie zum Thema eCommerce in den Fingern, die in Punkto Markttrends und Umsatzentwicklungen gänzlich gegenteiliges behauptete und den Versendern goldene Zeiten versprach. Ich denke doch, dass der “Geiz-ist-Geil-Wahn” im Zuge von Finanzkrise und Rezession noch geschürt wird, so dass die Gelder kurz- und mittelfristig wohl tendenziell virtuell als reell verteilt werden.

Wo sich langfristig die Waage zwischen Preis und Service einpendeln wird, ist interessanterweise noch offen. Da es beidseitig noch Reserven gibt, bin ich guter Dinge, dass schlussendlich der Kunde den Vorteil ziehen wird.