Internethandel: Angebot und Annahme

Interessant zu wissen: das Angebot von Waren in einem Onlineshop entspricht der Auslage im Supermarkt. Es handelt sich somit noch nicht um ein rechtskräftiges Angebot. Erst der Käufer unterbreitet mit seiner Bestellung das Angebot, welches durch den Händler auch nicht durch den Versand einer Bestätigungsmail sondern erst durch die Bereitstellung der Ware selbst angenommen wird. Der Kaufvertrag kommt somit erst dann zustande, wenn das Produkt beim Käufer vorliegt.

So scheiterte ein Kunde mit seiner Forderung nach der Lieferung der bestellten Ware vor dem Landgericht München. Der Händler hatte sich bei der Bepreisung in seinem Webshop vertan und verweigerte die Lieferung der Ware – zu Recht.

Via Golem.

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