Interessant zu wissen: das Angebot von Waren in einem Onlineshop entspricht der Auslage im Supermarkt. Es handelt sich somit noch nicht um ein rechtskräftiges Angebot. Erst der Käufer unterbreitet mit seiner Bestellung das Angebot, welches durch den Händler auch nicht durch den Versand einer Bestätigungsmail sondern erst durch die Bereitstellung der Ware selbst angenommen wird. Der Kaufvertrag kommt somit erst dann zustande, wenn das Produkt beim Käufer vorliegt.
So scheiterte ein Kunde mit seiner Forderung nach der Lieferung der bestellten Ware vor dem Landgericht München. Der Händler hatte sich bei der Bepreisung in seinem Webshop vertan und verweigerte die Lieferung der Ware – zu Recht.
Via Golem.
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es gibt / gab aber auch schon andere urteile. ich erinnere mich z.b. an den fall ‘quelle’, die irrtümlicherweise einen lcd-tv für 199 anstatt 1999 euro angeboten haben. die mussten das gerät für 199 ausliefern. leitsatz im urteil: “Zeichnet ein Internethändler einen Preis falsch aus und bemerkt dies vor Absendung entsprechender automatisiert generierter Bestellbestätigungen, so ist er durch dennoch versandte Bestätigungen an den falschen Preis gebunden und muss die Ware ausliefern.”
ich kann mich auch noch an mein studium erinnern, ein kaufvertrag kommt auch dann schon zustande, wenn beide seiten ihren “willen” geäußert haben, z.b. durch eine bestätigung.
sind besimmt immer einzelfallentscheidungen.
gruß!
Bei meiner letzten Internetbestellung habe ich mich noch gewundert, warum der Händler in seiner automatisiert generierten Bestellbestätigung mehrfach und unermüdlich darauf hingewiesen hat, dass der Vertrag erst nach Zustellung der Ware zustande kommt.
Vielleicht sollte man sich auf derlei Urteile nicht zu stark verlassen. Das gesamte Themenfeld scheint mir sehr abmahnverdächtig, da es Hand in Hand mit einer Wettbewerbsverzerrung geht.
Gruß zurück!