Das Problem der Anbieterkennzeichnung nach Telemediengesetz ist nicht von gestern und die Tipps zur korrekten Gestaltung so zahlreich, dass einem ganz schwindelig werden kann.
Ein beruhigender Punkt für ängstliche Betreiber: die Anbieterkennzeichnungspflicht gibt es nur für geschäftsmäßige Angebote. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob tatsächlich Einnahmen generiert werden, sondern vielmehr ob Einnahmen erzeugt werden könnten (was durchaus an andere Institutionen erinnert). Betreibt man also eine Seite, auf der einige Bilder der Familie zu sehen sind, kann getrost Verzicht geübt werden. Ungeachtet dieser Tatsache, sollte man sich (für den Fall, dass man nicht anonym hostet oder “schummelt”) darüber im Klaren sein, dass die Angaben über den Betreiber einer Seite über die Abfrage der Domaininformationen (per Whois) ermittelt werden können.
Eine interessante Lektüre ist das 8-seitige Dokument, was sich (hier als pdf) allemal in 10 Minuten lesen lässt. Das Angebot stammt vom Bundesministerium der Justiz.
Reaktionen: Golem, Silberlinge, DS-IGN, Digital Thoughts, Zentrum des Wahnsinns, Dinofuss und viele mehr :-)
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