Ein Streit um ehrverletztende Äußerungen auf einer Web2.0-Plattform veranlasste ein Frankfurter Gericht, den Kläger “abfahren” zu lassen. Während bisher durchaus mit der Abstrafung von Administratoren zu rechnen war, ist der neuerliche Ansatz doch Web2.0-freundlicher.
Knackpunkt des Streits war nicht vom Betreiber der Seite erstellter Inhalt, den dieser nach Sichtung sofort wieder entfernt hatte. In einfachen Worten: der Betreiber eines Blogs haftet nicht zwingend für die zu seinen Beiträgen abgegebenen Kommentare. Das entspricht auch meinem Rechtsverständnis und macht Sinn.
Ganz so trivial wird die Diskussion im Detail allerdings nicht zu führen sein, da vom Seitenbetreiber verfasste Artikel ab einem gewissen Provokationsgrad Verleumdungen herausfordern könn(t)en. Nichts desto trotz ist der gefundene Weg auch da anwendbar – werden die Äußerungen nach Kenntnisnahme entfernt, sollte der Betreiber der Seite seiner Pflicht nachgekommen sein.
Eine Option dazu wäre, UGC nur über Moderation zuzulassen, was in der Praxis nicht praktikabel ist.
Das Gericht schränkt das Urteil auf nichtkommerzielle Projekte (wie zum Beispiel diese Seite hier) ein und die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Via Heise.
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