Mit der Zeit gehen heißt mit der Zeit gehen?!
19. Juli 2008 von Stefan Jung
Ein Lehrling aus Österreich fand aufgrund zunehmender Digitalisierung die Kündigung bei seinem Arbeitgeber per SMS angemessen. Der Oberste Gerichtshof urteilte allerdings gegenteilig - eine SMS ist keine Willenserklärung, die der Schriftform genügt - maßgeblich ist dabei die eigenhändige Unterschrift. Grundsätzlich sind Ausbildungsverhältnisse innerhalb der ersten drei Monate beidseitig kündbar - allerdings unter Wahrung besagter Schriftform. Das soll nicht zuletzt voreilige Schnellschüsse unterbinden.
Ein weiterer skurriler Fall ereignete sich in einer Werbeagentur, in der der Chef seiner Auszubildenden kurz vor Ablauf der dreimonatigen Frist folgenden Text sandte:
Muss dich (sic) mit heutigem Tag kündigen. Können wir aber wahrscheinlich widerrufen, wenn ich ihn Wien bin. Liebe Grüße Bernd.
Einige Tage später trafen sich die zwei und von Widerruf war keine Rede mehr. Das Verfahren verlor der Arbeitgeber und durfte 11.000 € Verfahrensgeld und Entschädigung abführen. Grundsätzlich existiert für herkömmliche Arbeits- bzw. Auflösungsverträge in Österreich keine Vorschrift zur Schriftform.
Das ist in Deutschland allerdings anders - wer hier kündigen möchte, macht das lieber “typisch deutsch”: auf Papier mit Unterschrift und per Einschreiben mit Rückschein.
Via Heise.
Tags: ausbildung, kündigung, probezeit