Neuregelung für’s Impressum

Es macht den Anschein, als würde es demnächst eine neue Betrachtungsweise für das Impressum von Webseiten geben. Während man die Notwendigkeit einer Telefonnummer diskutierte, erweiterte man den Radius und nun steht die Offline-Adresse zur Debatte. Heise dazu:

In Colomers Begründung heißt es nun: “Ein Diensteanbieter ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt nicht verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Information der Verbraucher anzugeben.” Ebenso wenig sei der Diensteanbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, “neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post für einen zweiten Weg zu sorgen, um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen, sofern der Weg der elektronischen Post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen Kontakt herzustellen und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation einzuleiten.”

Ansich spielt es ja kaum eine Rolle – die Anbieter, die “erkannt werden wollen”, geben einfacherweise ihre Daten im Impressum an. Die Telefonnummer finde ich übertrieben, da der Aufwand für eingehende Anrufe für Unternehmen ohne Callhandling Geld kostet.

Leider ist es für den Kunden oft schwer, seriös von unseriös zu unterscheiden. Ein Unternehmen, welches telefonisch erreichbar ist, dürfte einem anonymen “Krauter” gegenüber daher sowieso im Vorteil sein.

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